Stiftung und Trust

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Bei einer Stiftung oder einem Trust handelt es sich oft um eine gemeinnützige Organisation. Sie verfügen über Kapital, das für wohltätige, soziale und sonstige gemeinnützige Zwecke angelegt wird. Bekannt sind Stiftungen//Trusts, wenn sie weltweit eine gewisse Bedeutung haben, wie beispielsweise die Nobelstiftung, von der aus Nobelpreisträger gekürt werden, oder die Bill & Melinda Gates Foundation, deren Vermögen mit 38.7 Milliarden US-Dollar bewertet wird. Letztere zählt zu den weltweit reichsten Stiftungen. Von ihr werden gegenwärtig mannigfaltige Initiativen gesponsert: Von Bildungsprogrammen in den USA bis zur Verbesserung des Gesundheitssystems in den Ländern der dritten Welt.

 

Neben obengenannten Stiftungen/Trusts mit ihren recht umfassenden Zielen werden auch Familienstiftungen oder Family Trusts ins Leben gerufen, welche privaten Charakter haben und zur Lösung diverser Fragen, beispielsweise, der Altersversorgung oder Vermögensaufteilung für nachfolgende Generationen dienen. Im Gegensatz zu einer Wohlfahrtsstiftung verfolgt eine Privatstiftung oder ein Family Trust das Ziel, konkrete Privatpersonen - sog. Begünstigte - zu unterstützen, ihnen Hilfe zu leisten.

 

Staatliche Rentenversorgungssysteme, die heutzutage in vielen Ländern der Welt anzutreffen sind, können immer weniger einen sorgenfreien Lebensabend sicherstellen, weil die Anzahl der Bezüger immer größer wird, während die arbeitende Bevölkerung schrumpft. Die Gründung einer Stiftung oder eines Trusts kann in gewissen Fällen für Vermögende zu einem geeigneten Instrument werden, mit dem sie ihre Familie künftig finanziell absichern können. Gewisse Mittel werden dem privaten Risiko entzogen und für künftige Generationen bewahrt.

 

Im Gegensatz zu Trusts handelt es sich bei einer Stiftung um eine juristische Person, die befähigt ist, im eigenen Namen Aktivbestände zu besitzen, Verträge zu schließen etc. Obwohl eine Privatstiftung als eine vollwertige juristische Person auftritt, hat sie weder Aktionäre noch Kapital. Eine Privatstiftung, wie auch eine Wohlfahrtsstiftung, ist berechtigt, gemäß Satzung und internen Reglementen über eigene Mittel zu verfügen. Für Trusts gilt dies analog, wobei ein Trust keine juristische Person ist, auch kein Vertrag, sondern rechtlich gesehen lediglich eine Beziehung.

 

Außer einmaligen bzw. regelmäßigen Einlagen in das Familienstiftungsvermögen tragen Zins- und Dividendenerträge sowie Gewinn des angelegten Kapitals gleichfalls zu einer Vermögensmehrung im Laufe der Jahre bei.

 

Satzungsdokumente einer Familienstiftung und eines Trusts können so abgefasst werden, dass beim Tod des Direktbegünstigten der Ehemann bzw. die Ehefrau oder der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin automatisch zum / zur Bezugsberechtigten wird. Eine Familienstiftung kann dadurch auch zu einem zweckdienlichen Instrument zur Erbschaftsplanung werden. Allerdings gibt es keine Pflichtanteile, der Stifter oder Settlor (Trust) ist bei der Gestaltung der Nachlassplanung völlig frei. Steuerliche Aspekte beim Einbringer wie auch beim Bezüger müssen besonders beleuchtet werden, denn in vielen Ländern bringen eine Stiftung oder ein Trust keine Vorteile.

 

Was ist eine Privat- bzw. Familienstiftung ? Stiftungsgründung und -verwaltung

 

Das folgende Diagramm verdeutlicht Hauptbegriffe einer Privat- bzw. Familienstiftung:

 

 

Um eine Privat- bzw. Familienstiftung zu gründen, muss das Vermögen (Stiftungsvermögen) einem bestimmten Zweck gewidmet werden.

 

Der Vermögensbesitzer ist berechtigt, das Gründungsziel der Privat- bzw. Familienstiftung selbst zu definieren. Diese Zielstellung soll genau definiert, erfüllbar, vernünftig sein, keinen widersprüchlichen bzw. unsittlichen Charakter haben.

 

Beispiele für mögliche Zielstellungen:

 

  • Auszahlung einzelner Beträge an Familienmitglieder zum Unterhalt, zur Erziehung, Bildung und Versorgung;
  • Regelmäßige Auszahlungen an einzelne, exakt angegebene Begünstigte sowie bei Stiftungsschließung Zuwendung an diese Begünstigten.

 

Für Gründung einer Privatstiftung wird vom Stiftungsgründer eine schriftliche Vereinbarung mit der Interis AG unterzeichnet, in der Pflichten der beiden Vertragspartner sowie Bedingungen für die weitere Zusammenarbeit exakt festgehalten werden. Außer dem Stiftungsvermögen wird für die Stiftungsgründung auch die Satzung der Familienstiftung benötigt, in der gewisse Regelungen der Stiftung definiert werden, wie Name, Ziel und Dauer der Stiftung sowie die Namen der Stiftungsratsmitglieder. Dieses Dokument ist sehr allgemein gehalten, während die Modalität des stiftungseigenen Vermögens bei Einstellung der Stiftungstätigkeit, das Auszahlungsverfahren und die Höhe der auszuzahlenden Beträge sowie der Begünstigtenkreis im sogenannten Reglement (Beistatut) vorgesehen werden. In den Gründungsurkunden bzw. eventuellen Satzungsdokumenten der Stiftung soll das Verfahren zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse über Änderungen in der Satzung gleichfalls festgehalten werden. Im Grunde genommen kann dem Stiftungsgründer die Stiftungsschließung in der Satzung vorbehalten werden. In solchen Fällen ist der Stiftungsgründer berechtigt, die Privat- bzw. Familienstiftung jederzeit zu schließen. In diesem Fall wird das Stiftungsvermögen seinem Eigentümer zurückgegeben. Solche Stiftungen werden als „transparent“ bezeichnet und bieten geringere Verteidigungsdispositiva als unwiderrufliche Stiftungen.

 

Der Stiftungsrat fungiert in aller Regel als wichtigstes Führungsorgan Die Stiftungsratsbefugnisse (Stiftungsverwaltung, verantwortliche Personen sowie Entscheidungsfindungsweg) sind in der Satzung genau zu beschreiben. Der Stiftungsrat wird in der Satzung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung festgehalten. Dem Stiftungsrat können juristische Person bzw. natürliche Personen mit Aufenthalts- bzw. Wohnort im Registrierungsland oder außerhalb seiner Grenzen angehören. Der Stiftungsrat haftet für die Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Bei Verletzungen der Satzungsbestimmungen haftet der Stiftungsrat gegenüber der Stiftung, ihrem Gründer und ihren Begünstigten in Höhe des eigenen Vermögens.

 

Unter einem Begünstigten ist eine Person zu verstehen, die gemäß Satzungsdokumenten Nutzen (in Form eines Gewinn- oder Stiftungsvermögensteils) aus der Stiftung gegenwärtig oder künftig zieht.

 

Privatstiftung in Liechtenstein oder Panama

 

Liechtenstein und Panama gehören zu jenen Ländern, die eine Privatstiftungsgründung in klassischer Form genehmigen. Privat- bzw. Familienstiftungsgründung erfolgen ohne behördliche Aufsicht. Der Unterschied einer liechtensteinischen (auch einer panamesischen) Stiftung zu anderen Stiftungen besteht darin, dass Änderungen in der Stiftungssatzung dem Stiftungsgründer vorbehalten wird. Gesetze greifen nur dann, wenn in den Satzungsdokumenten kein anderer Weg zur Lösung einer Frage festgelegt wurde. Das Stiftungsvermögen in Liechtenstein muss mindestens 30‘000 Schweizer Franken betragen, in Panama beträgt dieses USD 10‘000. Für die Stiftungsverpflichtungen haftet nur das Vermögen der Stiftung selbst. Weder der Stiftungsgründer noch andere Stiftungsorgane tragen persönliche Verantwortung. Der Stiftungsgründer haftet nur für die Sacheinlage in die Stiftung, wobei jede weitere Verantwortung ausgeschlossen ist.

 

Geschäftsführende Stiftungsorgane, wie Stiftungsrat und das Kontrollorgan sind in den Gründungsdokumenten der Stiftung festgehalten. Hinsichtlich des Stiftungsrates spielen weder der Wohnort noch die Nationalität der Stiftungsratsmitglieder eine Rolle. .

 

Als Stiftungsgründerin kann jede natürliche oder juristische Person auftreten. Der Stiftungsgründer ist berechtigt, eigene Rechte in der Satzung festzuhalten. Somit kann er den Stiftungsrat bestellen oder abberufen, die Stiftung auflösen sowie Satzungsdokumente jederzeit ändern.

 

Solange von der Stiftung keine eigenen unternehmerischen Aktivitäten durchgeführt werden, kann sie als eine Holdinggesellschaft oder eine domizilierte Firma gelten und ausgehend davon gesetzlich vorgesehene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.

 

Die Stiftung ist nur dann buchführungspflichtig, wenn von der Stiftung unternehmerische Aktivitäten durchgeführt werden. Handelt es sich nur um Vermögensverwaltung, ist die Stiftung nicht buchführungspflichtig.

 

Für Trusts gilt das Analoge, verlangen Sie bei Interesse einfach unser Factsheet. Eine Besonderheit beim Trust ist, dass der Trustee in der Schweiz domiziliert sein kann, seit 2020 gilt hierfür auch eine gesetzliche Grundlage und Registrierungspflicht. Interis kann Schweizer und ausländische Trustees stellen, als Trust Jurisdiktionen (Schweiz hat keine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen) verwenden wir oft Zypern oder die Brit. Jungferninseln (mit London als oberstem Gericht). Von Trusts auf den Channel Islands, UK, Singapur, Neuseeland oder gewissen „Billig“-Destinationen rät Interis ab.

 

Von der Interis AG werden den Kunden folgende Dienstleistungen erbracht:

 

  • Beratung über die Wahl der am besten geeigneten Jurisdiktion und der juristischen Form für die Regelung der Erbschaftsfragen;
  • Ausarbeitung eventueller Varianten der Privat- bzw. Familienstiftungsstruktur resp. für Trusts;
  • Beratung bei der Wahl des geeigneten Stiftungsrates oder Trustees (NB: Interis übernimmt selber keine Trustee- oder Stiftungsratsfunktionen)
  • Unterstützung bei der Erstellung der notwendigen Dokumente

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