Die neue Unternehmensbesteuerung STAF in Zürich

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Per 1. Januar 2020 ist in Zürich ein neues Steuergesetz in Kraft getreten, mit folgenden Auswirkungen:

 

  • Der effektive Gewinnsteuersatz gesamthaft für Bund, Kanton und Gemeinde sinkt per 1. Januar 2021 zunächst auf 19.70% (Stadt Zürich, bisher 21.15%). Allerdings ist eine weitere Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes von 19.70% auf 18.19% per 1. Januar 2023 im Rahmen einer neuen Vorlage geplant (muss aber noch den Gesetzgebungsprozess durchlaufen.
  • Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden künftig in einer sog. Patentbox mit einer maximalen Ermässigung von 90% besteuert.
  • Neu darf ein Zusatzabzug von 50% für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Inland vorgenommen werden.
  • Vorgesehen ist zudem ein Abzug für Eigenfinanzierung, welcher die Gewährung eines kalkulatorischen Zinsabzugs auf dem Sicherheitseigenkapital umfasst. Zum Sicherheitseigenkapital gehört jenes Eigenkapital, welches langfristig über dem für die Geschäftstätigkeit notwendigen Eigenkapital liegt. Diese Massnahme wird schweizweit voraussichtlich einzig im Kanton Zürich eingeführt.
  • Die Steuerprivilegien für Holding-, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden aufgehoben und ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt.
  • Als Übergangsmassnahmen bei Aufgabe des kantonalen Steuerprivilegs bestehen im Kanton Zürich die Möglichkeiten (1.) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven innert den nächsten zehn Jahren (sog. altrechtlicher Step-up bzw. Aufdeckungslösung) oder (2.) zur Anwendung eines Sondersatzes von 1.13% (Hauptort; Kantons- und Gemeindesteuern) für die Besteuerung von innert den nächsten fünf Jahren realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (sog. Sondersatzlösung). Sodann ist in der Praxis eine Kombinationslösung der beiden Möglichkeiten anwendbar (3.).
  • Die Entlastungsbegrenzung wird bei 70% des steuerbaren Reingewinns (exkl. Beteiligungserträge und vor Verlustverrechnung) festgelegt. Sie begrenzt die steuermindernden Wirkungen der Patentbox, des Forschungs- und Entwicklungs-Zusatzabzugs, des Abzugs für Eigenfinanzierung und des altrechtlichen Step-up bzw. der Aufdeckungslösung.
  • Die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen bei natürlichen Personen bleibt – zumindest vorerst – im Kanton Zürich bei 50% (formell erfolgt ein Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren) – für die direkte Bundessteuer erfolgt eine Erhöhung auf 70% (vorher 60%).
  • Der ordentliche Kapitalsteuersatz bleibt unverändert bei 0.1718% (Zürich). Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Darlehen an Konzerngesellschaften sowie qualifizierende Immaterialgüterrechte entfällt, können 90% abgezogen werden.

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