Per 1. Januar 2020 ist in Zug ein neues Steuergesetz in Kraft getreten, mit folgenden Auswirkungen:
- Der effektive Gewinnsteuersatz gesamthaft für Bund, Kanton und Gemeinde sinkt auf 11.91% (Zug, bisher 14.35%).
- Der ordentliche Kapitalsteuersatz beträgt unverändert 0.0717% (Stadt Zug). Steuerbares Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Konzernforderungen sowie qualifizierende Patente entfällt, wird zukünftig nur mit 2% in die Bemessung einbezogen.
- Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird mit der Einführung der Patentbox mit einer maximalen Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
- Neu ist im Kanton Zug ein zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten von 50% zulässig.
- Die Steuerprivilegien für Holding-, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden abgeschafft.
- Als Übergangsmassnahmen beim Statuswechsel bestehen im Kanton Zug die Möglichkeiten (1.) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven (sog. altrechtlicher Step-up bzw. Aufdeckungslösung) oder (2.) zur Anwendung eines über fünf Jahre abgestuften Sondersatzes von 1.15% bis 2.30% (Stadt Zug; Kantons- und Gemeindesteuern) für die Besteuerung von innert den nächsten 5 Jahren realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (sog. Sondersatzlösung).
- Die Entlastungsbegrenzung wird bei 70% des steuerbaren Reingewinns (exkl. Beteiligungserträge und Verlustverrechnung) festgelegt.
- Die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen bei natürlichen Personen bleibt im Kanton Zug bei 50% – für die direkte Bundessteuer erfolgt eine Erhöhung auf 70% (vorher 60%).